Mitbestimmen.
Mitgestalten.
Für eine
leistungsfähige
Wirtschaft.
Für eine
zukunftssichere
Pflege.
Für eine
regionale
Lebensqualität.
Alle Themen, Beiträge und Termine

Die Themen.

Wirtschaft

Pflege

Arbeitswelt

Verkehr

Sicherheit

Klimaschutz

Landtag aktuell

Videos

Rechtliche Instrumente gegen Zweckentfremdung von Wohnungen wirken

Verfassungsgerichtshof bestätigt Salzburger Regelung

„Die vom Land Salzburg geschaffenen rechtlichen Instrumente gegen die Zweckentfremdung von kostbarem Wohnraum wirken. Ein von der Stadt Salzburg abgelehntes Ansuchen um Bewilligung zur befristeten touristischen Nutzung einer Wohnung landete vor den Verfassungsrichtern. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt. Ein weiterer Beweis dafür, dass wir mit den von uns getroffenen Regelungen genau richtigliegen und diese auch wirksam sind. Mein Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Landeslegistik und der zuständigen Fachabteilung für die hervorragende Arbeit. Wir glauben, dass solche Urteile auch abschreckend auf Überlegungen hinsichtlich allfälliger künftiger widmungswidrigen Nutzungen sind“, so ÖVP-Wohnbausprecher Klubobmann Wolfgang Mayer.

Mit der letzten großen Novelle des Salzburger Raumordnungsgesetzes wurde im Jahr 2017 zum Gegensteuern gegen überhandnehmende touristische Kurzzeitvermietung der Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnungen eingeführt. Seitdem ist gemäß § 31 b die Verwendung einer Wohnung zur Beherbergung von Touristen nur noch in Ausnahmefällen gestattet, wie z.B.: Wohnungen in Zweitwohnsitzgebieten oder solche, die bereits vor dem 1.1.2018 bau- und raumordnungsrechtlich zulässig touristisch angeboten werden durften. Darüber hinaus besteht seitdem die Möglichkeit, bei der zuständigen Gemeinde eine baubehördliche Bewilligung zu beantragen, wenn man seine Wohnung trotzdem für touristische Beherbergung verwenden möchte.

„Dazu muss man aber nachweisen können, dass erstens die Wohnung ohne Wohnbaufördergelder errichtet wurde und zweitens die Wohnung entweder nicht als Hauptwohnsitz geeignet ist oder in der entsprechenden Gemeinde kein überhöhter Bedarf an Wohnungen für Hauptwohnsitzzwecke besteht. Gelingt dieser Nachweis, wie im aktuellen Fall nicht, ist das Ansuchen abzulehnen. Das wurde jetzt auch vom VfGH so bestätigt“, so Mayer weiter.

„Seit Jahren beschäftigen wir uns intensiv mit dem Thema ´leistbares Wohnen´ und wir konnten hier schon viele wichtige Schritte setzen: Wir haben wirksame Mittel gegen die illegale Vermietung via Onlineplattformen geschaffen, die auch konsequent exekutiert werden. Wir haben ein faktisches Verbot von künftigen Ausweisungen von Zweitwohnsitzen umgesetzt. Wir haben eine umfangreiche Baurechtsreform und eine neuerliche Novelle der Wohnbauförderung beschlossen und einen Vorschlag für eine Kommunalabgabe Leerstand und Zweitwohnsitze erarbeitet. Mit dem Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag für bestehende Bauland-Widmungen haben wir den Gemeinden zudem ein wirksames Instrument zur Baulandmobilisierung zur Verfügung gestellt“, ruft Mayer in Erinnerung.

Mag. Wolfgang Mayer

Mag. Wolfgang Mayer

Generalsekretär / Klubobmann

Kontakt
Jetzt teilen:
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn

Ähnliche Beiträge